Allgemeinen Geschäftsbedingungen Q.ENERGY HEIZSTROM
1. Zustandekommen des Stromliefervertrages, Beginn der Stromlieferung
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden (nachfol- Qcells, die Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetz Buches (BGB) sind und die den gelieferten Strom an der im Auftrag angegebenen Marktlokation in einem steuerbaren Wärmeerzeuger verwenden, insb. Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung (Heizstrom). Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
1.2 Qcells liefert dem Kunden dessen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an elektrischer Energie an die aus den Angaben im Stromliefervertrag hervorgehende(n) Marktlokation(en) des Kunden. Die Möglichkeit der Deckung des Elektrizitätsbedarfs des Kunden durch in Erzeugungsanlagen an der Marktlokation produzierten Strom bleibt von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.
1.3 Der das Kundenverhältnis begründende Stromliefervertrag kommt zustande, sobald Qcells den Auftrag des Kunden bestätigt (Vertragsbestätigung). Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, beginnt diese mit Vertragsschluss im Sinne dieser Ziffer 1.3.
1.4 Die Vertragsbestätigung erfolgt, sobald feststeht, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) für den Lieferbeginn bestehen. Qcells übernimmt die unverzügliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für den Kunden. Sie erfolgt unentgeltlich. Wird Qcells bekannt, dass Voraussetzungen für den Vertragsschluss nicht kurzfristig geschaffen werden können (z. B. längere Restlaufzeit des bestehenden Liefervertrages), wird Qcells den Kunden informieren und das Vorgehen abstimmen.
1.5 Der Kunde ist verpflichtet, die elektrische Energie für seine Marktlokation ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine kommerzielle Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Das Recht des Kunden, Verträge über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit im Sinne des § 41d EnWG abzuschließen, bleibt unberührt.
1.6 Der genaue Termin, an dem Qcells mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt, sobald Qcells die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen. Die Belieferung beginnt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist nach §§ 355 Absatz 2, 356 Absatz 2 Nummer BGB, soweit nicht der Kunde Qcells hierzu aufgefordert hat.
1.7 Die im Auftrag angegebene technische Ausstattung der Marklokation (Ein- oder Zweitarifzähler und gemeinsame oder getrennte Messung) hat Bedeutung für die Preisbestimmung. Sind diese Angaben vom Kunden nicht zutreffend übermittelt worden, wird dies Qcells erst nach erfolgter Anmeldung des Kunden beim zuständigen Netzbetreiber auffallen. Aufgrund geltender Regeln der energiewirtschaftlichen Geschäftsprozesse kann die Netzanmeldung in diesem Fall nicht rückgängig gemacht werden, so dass Qcells die Belieferung des Kunden in dem für die tatsächlich vorhandene technische Ausstattung passenden Tarif für die Belieferung mit Heizstrom vornimmt; über eventuell abweichende Preise wird Qcells unverzüglich informieren.
1.8 Fällt nach Netzanmeldung des Kunden auf, dass dieser entgegen seiner Angaben an seiner Marklokation nicht über einen steuerbaren Wärmeerzeuger verfügt, erfolgt eine Einstufung in den Tarif, dessen Voraussetzungen durch die Verbrauchsart erfüllt werden. Qcells wird den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren, die geltenden Preise und Bedingungen mitteilen und dem Kunden die Gelegenheit geben, der Versorgung durch Qcells zu widersprechen. Im Widerspruchsfall wird Qcells den Kunden gemäß den Vorgaben der energiewirtschaftlichen Geschäftsprozesse zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus der Versorgung abmelden.
1.9 Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen besonderen Tarifvereinbarungen und Vereinbarungen auf einem Tarifblatt zu einem Stromliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten und wirksam in den Stromliefervertrag einbezogen worden sind.
1.10 Qcells bietet keinen Wartungsdienst an.
2. Verpflichtende Online Kommunikation
2.1 Das von Qcells angebotene Stromprodukt wird vorwiegend über das Internet vertrieben. Diesem Vertriebsmodell entsprechend stellt Qcells dem Kunden den Zugang zu einem Online- Portal zur Verfügung.
2.2 Die Nutzung des Kundenportals ist verpflichtend. Hierfür teilt der Kunde Qcells mit seinem Auftrag eine gültige E-Mail-Adresse mit.
2.3 Qcells wird alle rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen, soweit zulässig, z. B. Mitteilungen über Preisänderungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen in Textform, vorrangig über das Online-Portal vornehmen. Qcells wird den Kunden über die angegebene E-Mail-Adresse über den Eingang von Nachrichten im Online-Portal informieren. Der Kunde ist verpflichtet, den Posteingang der angegebenen E-Mail-Adresse regelmäßig abzurufen.
2.4 Ziffer 2.3 gilt nicht, wenn der Kunde von Qcells ausdrücklich die postalische Übersendung von Vertragsdokumenten verlangt.
3. Preise und Preisanpassungen
3.1 Für den von Qcells gelieferten Strom zahlt der Kunde die im Stromliefervertrag bzw. Stromauftrag genannten Preise. Die Strompreise enthalten als wesentliche Positionen die Beschaffungs- und Vertriebskosten, Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und Stromsteuer sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), die Offshore-Umlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, wenn kein Messstellenbetreiber durch den Kunden beauftragt wurde. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise sind telefonisch oder per E-Mail bei Qcells erhältlich (Telefon: 03494 386 4444; E-Mail: service@energie.q-cells.de).
3.2 Bei Änderungen der Kosten, die für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind, ist Qcells berechtigt, die Strompreise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist eine Änderung der in Ziffer 3.1 genannten Kosten. Qcells überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang wird Qcells Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben an den Kunden weitergegeben werden wie Kostenerhöhungen. Bei einer Preisanpassung wird Qcells eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vornehmen.
3.3 Preisanpassungen nach Ziffer 3.2 werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Anpassung mindestens in Textform angekündigt. Qcells wird den Kunden über alle im Rahmen einer Preisänderung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, gemäß § 315 Absatz 3 BGB die Billigkeit zivilgerichtlich überprüfen zu lassen und/oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung und auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen. Qcells wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf diese gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit und dieses Kündigungsrecht hinweisen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
3.4 Soweit nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen hinzukommen oder wegfallen, berechtigt oder verpflichtet dies Qcells ebenfalls zur Preisanpassung entsprechend der Vorgaben der Ziffer 3.3.
3.5 Diese Regelungen zu Preisänderungen gelten vorbehaltlich einer ihnen stets vorgehenden vereinbarten Preisgarantie im Sinne der Ziffer 4.
3.6 Ändert sich der Umsatzsteuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.7 Macht der Kunde von seinem Recht aus §§ 5, 6 Messstellenbetriebsgesetz(MsbG) Gebrauch, einen geeigneten Dritten anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit der Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messdienstleistung zu beauftragen, teilt er dies mit angemessener Frist Qcells mit.
3.8 Der Preiskalkulation von Qcells liegt die Annahme zugrunde, dass beim Kunden weder eine moderne Messeinrichtung noch ein intelligentes Messsystem (§ 2 MsbG) zur Verbrauchsermittlung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber vorgehalten wird. Trifft diese Annahme für die Marktlokation des Kunden nicht zu (Abweichung im Messsystem), entstehen durch die Verwendung einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems Mehrkosten, die Qcells für den grundzuständigen Messstellenbetreiber einzuziehen hat. In diesem Fall ist Qcells nach eigener Wahl berechtigt, eine Preisanpassung gem. Ziffer 3.2 vorzunehmen oder die anfallenden Mehrkosten an den Kunden unmittelbar weiterzureichen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Qcells den Kunden nach Kenntniserlangung über den Umstand der Abweichung im Messsystem und die Kostenänderungen transparent informiert und dem Kunden mit ausreichend bemessener Frist ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung der Preisgestaltung einräumt. Der Fall der Abweichung im Messsystem im Sinne dieser Ziffer ist nicht von den Preisgarantien der Ziffer 4 umfasst. Sollten geringere Kosten durch eine Abweichung im Messsystem entstehen, ist Qcells verpflichtet dies in entsprechender Weise zu berücksichtigen.
4. Preisgarantien
4.1 Qcells bietet verschiedene Preisgarantien an. Ob und welche Preisgarantie vereinbart ist, ergibt sich aus dem Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung. Folgende unterschiedliche Preisgarantien bestehen mit den dargestellten Rechtswirkungen:
4.1.1 Volle Preisgarantie: Die volle Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises für die Dauer der Preisgarantie ausgeschlossen sind, soweit nicht Änderungen der Umsatzsteuer und der Stromsteuer betroffen sind. Diese Änderungen dürfen an den Kunden weitergegeben werden.
4.1.2 Eingeschränkte Preisgarantie: Die eingeschränkte Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 nur möglich sind, wenn sich die gesetzliche Höhe der Stromsteuer, der Umsatzsteuer oder sonstige staatliche Abgaben und Umlagen (diese werden in der aktuellen Höhe auf www.netztransparenz.de veröffentlicht) ändern.
4.1.3 Energiepreisgarantie: Die Energiepreisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 für die Dauer der Geltung der Preisgarantie nur ausgeschlossen sind, soweit sich die Strombezugskosten oder sonstige Kosten des Stromvertriebs ändern. Ändern sich sonstige Preisbestandteile, die von Dritten erhoben werden einschließlich aller Abgaben und Umlagen im Sinne der Ziffer
4.1.2, ist eine Preisanpassung auch während der Laufzeit der Preisgarantie zulässig.
4.2 Nach Ende der Geltungsdauer einer Preisgarantie finden hinsichtlich etwaiger Preisanpassungen die allgemeinen Regelungen in Ziffer 3 Anwendung.
4.3 Preisgarantien gelten nicht für Änderungen der Preisgestaltung aufgrund einer Abweichung im Messsystem gemäß Ziffer 3.8.
5. Bonusregelung
5.1 Wird im Auftragsformular oder in der Vertragsbestätigung ein Neukunden- oder Sofortbonus vorgesehen, handelt es sich jeweils um ein einseitiges Bonusversprechen. Voraussetzungen der Wirksamkeit des einseitigen Bonusversprechens sind entsprechend der Bedingungen im Auftragsformular oder der Vertragsbestätigung, dass innerhalb des im Bonusversprechen genanntem Zeitraums vor Vertragsschluss für die betreffende Verbrauchsstelle/Marktlokation des Kunden keine Versorgung durch Qcells erfolgte und der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums (sechs Monate) selbst kein Kunde von Qcells war.
5.2 Der Neukundenbonus wird in der vereinbarten Höhe in der nächsten Jahres- oder Abschlussrechnung mit den Forderungen von Qcells verrechnet. Die Rechnung reduziert sich somit um den Bonusbetrag. Voraussetzung für die Auszahlung des Neukundenbonus ist, dass die betreffende Verbrauchsstelle/ Marktlokation des Kunden ab Lieferbeginn mindestens 12 Monate ununterbrochen von Qcells mit Strom beliefert wurde.
5.3 Der Sofortbonus wird gemäß den vertraglichen Vereinbarungen im Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung gewährt.
6. Messung und Messstellenbetrieb, Verbrauchsermittlung
6.1 Die Menge der gelieferten Energie wird vom für die Messdatenermittlung zuständigen Dritten (grundzuständiger oder wettbewerblicher Messstellenbetreiber) an der/den jeweiligen Messlokation/-en, der Messstelle i. S. d. § 2 Nr. 11 Messstellenbetriebsgesetz, erfasst und an Qcells übermittelt.
6.2 Der Kunde bevollmächtigt Qcells im Stromliefervertrag, mit dem jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber eine Vereinbarung zu treffen, nach der sich Qcells anstelle des Kunden gegenüber dem Messstellenbetreiber zur Zahlung der Entgelte für den Messstellenbetrieb verpflichtet.
6.3 Der Kunde ist berechtigt seine Messeinrichtungen selbst abzulesen. Qcells kann eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, es sei denn sie ist für den Kunden unzumutbar. Qcells wird den Kunden zur Selbstablesung rechtzeitig auffordern. Widerspricht der Kunde berechtigter Weise einer unzumutbaren Aufforderung zur Selbstablesung, wird Qcells die Ablesung unentgeltlich selbst vornehmen. Qcells ist nicht verpflichtet, eine Selbstablesung zur Verbrauchsermittlung zu fordern.
6.4 Soweit ein Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat, obwohl er rechtzeitig dazu aufgefordert worden ist, oder Qcells aus anderen Gründen, die Qcells nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, kann Qcells den Stromverbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder entsprechend ermittelte Schätzwerte des Messstellenbetreibers zugrunde legen.
7. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs und des Grundpreises erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, wobei Abrechnungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen können, oder bei der Beendigung des Lieferverhältnisses (Abschlussrechnung). Die jährliche Abrechnung bzw. die Abschlussrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch oder auf Wunsch des Kunden unentgeltlich postalisch.
7.2 Abweichend von einem jährlichen Abrechnungszeitraum kann im Fall der Abrechnung in Papierform gegen zusätzliches angemessenes Entgelt auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangt werden. Die Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Bei monatlicher Abrechnung erfolgt die Abrechnung spätestens drei Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums.
7.3 Während des Abrechnungszeitraums werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen erhoben. Die Höhe des Abschlags bemisst sich dabei stets nach dem Verbrauch des Kunden im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Strompreis gemäß Ziffer 3, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung angepasst werden. Qcells wird dem Kunden die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung vorab in Textform mitteilen. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen werden in der Abrechnung des Stromverbrauchs entsprechend angerechnet. Ergibt sich hierbei ein Guthaben des Kunden, wird dieses von Qcells binnen zwei Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
7.4 Sämtliche Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von Qcells angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Beginn der Belieferung fällig und sind ohne Abzug per SEPA Lastschriftverfahren oder per Überweisung zu zahlen. Qcells ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben.
8. Zweitarifzähler / Zeitabhängige Wärmeerzeugung
8.1 Befindet sich an der Marktlokation des Kunden ein Zweitarifzähler erfolgt eine Preisbestimmung für die Hochtarifzeit (HT) und für die Niedertarifzeit (NT).
8.2 Qcells rechnet grundsätzlich die jeweils messtechnisch bestimmte Verbrauchsmenge ab. Wird aber der Stromverbrauch des Wärmeerzeugers gemeinsam mit dem sonstigen Stromverbrauch über einen Zweitarifzähler mit gemeinsamer Messung erfasst, ist unvermeidbar, dass der gemessene Stromverbrauch in der NT-Zeit einen Anteil von nicht im steuerbaren Wärmeerzeuger verbrauchten Strom enthält. Deshalb wird der gemessene Stromverbrauch in der HT-Zeit pauschal um eine Ausgleichsmenge in Höhe von 25 % des Stromverbrauchs erhöht; dieser erhöhte Stromverbrauch wird insgesamt zu den vereinbarten HT-Preisen abgerechnet. Der gemessene NTStromverbrauch wird um die vorgenannte Ausgleichsmenge vermindert. Eine solche Verbrauchsumlagerung wird von den Verteilnetzbetreibern in der gleichen Weise hinsichtlich der jeweils anfallenden Netzentgelte für die HT-/NT-Zeit mit dem gleichen oder ähnlichen Faktor vorgesehen. Sollte ein Verteilnetzbetreiber deutlich abweichende Umlagerungsfaktoren nutzen, ist Qcells berechtigt, den vereinbarten Umlagerungsfaktor gegenüber dem Kunden nach Mitteilung anzupassen. Dem Kunden steht im Falle der Anpassung ein Sonderkündigungsrecht zu, auf das Qcells in der Mitteilung hinweist.
8.3 Die Festlegung der HT-/NT-Zeiten erfolgt ausschließlich durch den örtlichen Verteilnetzbetreiber, bei dem sich der Kunde über die genauen Festlegungen informieren kann. Dies gilt auch für Sperrzeiten, in denen der Netzbetreiber die Versorgung eines steuerbaren Wärmeerzeugers unterbricht.
9. Lieferantenwechsel bei Vertragsende
Im Fall der Beendigung des Stromliefervertrages wird Qcells alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden. Qcells berechnet dem Kunden für den Lieferantenwechsel kein Entgelt. Der Kunde erhält eine Abschlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Versorgung durch Qcells.
10. Einstellung der Lieferung / Recht zur fristlosen Kündigung
10.1 Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Betriebes des örtlichen Verteilernetzes handelt, ist Qcells von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Qcells beruht oder die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten von Qcells zu vertreten sind.
10.2 Weiterhin besteht keine Lieferpflicht, soweit und solange Qcells an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, die Qcells nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung Qcells nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Der Kunde kann in diesen Fällen keine Entschädigung beanspruchen. Qcells wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass Qcells seinen vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommen kann.
10.3 Qcells und dem Kunden steht, auch wenn eine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt für Qcells insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens 50 Euro brutto in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen wird.
11. Haftung
11.1 Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Eine Haftung von Qcells aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit elektrischer Energie ist ausgeschlossen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, und Qcells deshalb gemäß Ziffer 10.1 und 10.2 von der Leistungspflicht befreit ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.
12. Umzug des Kunden, Kündigung
Bei einem Umzug des Kunden kann der Kunde den Stromliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Umzugs oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung hat der Kunde seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam und der Stromliefervertrag fortgesetzt, wenn Qcells dem Kunden binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bestätigt, dass der Stromliefervertrag an seinem neuen Wohnort zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt wird.
13. Rechtsnachfolge
Qcells ist berechtigt, diesen Stromliefervertrag auf verbundene Unternehmen gem. § 15 ff. AktG bzw. Unternehmen innerhalb des Konzerns, sofern bei jenen eine vergleichbare Bonität gewährleistet wird, zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung bereits jetzt zu, die Übertragung wird aber erst wirksam, wenn dem Kunden mindestens in Textform die Erklärung des Vertragsübergangs zugeht. Der Kunde ist allerdings berechtigt, dem Vertragsübergang mit einer Frist von einem Monat zu widersprechen, wenn begründete Umstände in der Person des Vertragsübernehmenden vorliegen, die den Kunden unangemessen benachteiligen, insbesondere Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leitungsfähigkeit bestehen.
14. Schlichtungsstelle
14.1 Qcells wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, (Verbraucherbeschwerden) gemäß § 111a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten (Qcells Kundenservice: 03494 386 4444, service@energie.q-cells.de). Hilft Qcells der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelleenergie.de, +49 (0)30 2757240 0, info@schlichtungsstelleenergie.de). Die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice von Qcells bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. Qcells ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt Qcells an keinem anderen Schlichtungsverfahren teil.
14.2 Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.
14.3 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: +49 (0)30 22480 500 oder +49 (0)1805 101000 bundesweites Infotelefon, Fax: +49 (0)30 22480 323, verbraucherservice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de) bzw. auf der von der europäischen Kommission bereitgestellten Plattform zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zu nutzen.
15. Vertragsänderungen
15.1 Qcells ist berechtigt, die Regelungen dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von Qcells nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt Qcells keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:
15.1.1 Änderung der gesetzlichen Grundlagen,
15.1.2 neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Stromliefervertrages oder dieser AGB hat, oder
15.1.3 neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungsoder Aufsichtsbehörden.
15.2 Ausgenommen hiervon sind in jedem Fall Regelungen zu Preisanpassungen nach Ziffer 3, Preisgarantien nach Ziffer 4 sowie Bonusregelungen in Ziffer 5 und wesentliche Vertragsbestandteile.
15.3 Eine Änderung bzw. Ergänzung des Stromliefervertrages sowie dieser AGB erfolgt nur dann, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Stromliefervertrages entstehen lassen, zu schließen, und das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsschluss stand.
15.4 Die jeweiligen Änderungen des Stromliefervertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum und auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages wird Qcells den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.
16. Vertragslaufzeit und Kündigung
Für Verträge, die bis einschließlich 28. Februar 2022 geschlossen werden, gilt:
16.1 Ist für den Stromliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Stromliefervertrag automatisch solange jeweils um weitere 12 Monate, wie er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
16.2 Ist für den Stromliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
Für Verträge, die ab 1. März 2022 geschlossen werden, gilt:
16.1 Ist für den Stromliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12, 18 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Stromliefervertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Nach der automatischen Vertragsverlängerung kann der Stromliefervertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
16.2 Ist für den Stromliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
16.3 Eine Kündigung des Stromliefervertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Qcells wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
16.4 Qcells wird im Falle der Beendigung des Vertrages unter Wahrung der Interessen des Kunden alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden.
16.5 Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
18. Allgemeine Informationen nach Energiedienstleistungsgesetz
18.1 Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de/).
19. Widerrufsbelehrung
19.1 Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Hanwha Q CELLS GmbH, Kundenservice, Postfach 11 05 63, 10835 Berlin, E-Mail: service@energie.q-cells.de, Telefon: +49 (0) 3494 386 4444) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
19.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Änderungen vorbehalten. © Q CELLS AGB-Q.ENERGY_2021-Rev07_DE_Heizstrom
Gültig für Neukunden ab dem 13. Juli 2022 und für Bestandskunden mit einer schriftlichen Mitteilung dieser Version der neuen AGB.
20220713_QCELLS_AGB-Q.ENERGY_2021_Rev07_DE_Heizstrom.pdf
(pdf, 240 KB)
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Q.ENERGY STROM
1. Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Stromliefervertrages, Beginn der Stromlieferung
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden und Qcells bis 100.000 kWh Jahresverbrauch. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Qcells beliefert ausschließlich Kunden, bei denen der zuständige Netzbetreiber die Belieferung der Marktlokation im sogenannten Standardlastprofil zulässt. Eine Pflicht von Qcells zur Belieferung von Marktlokationen mit individuellem Lastprofil besteht nicht.
1.2 Qcells liefert dem Kunden dessen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an elektrischer Energie an die aus den Angaben im Stromliefervertrag hervorgehende(n) Marktlokation(en) des Kunden. Die Möglichkeit der Deckung des Elektrizitätsbedarfs des Kunden durch in Erzeugungsanlagen an der Marktlokation produzierten Strom bleibt von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.
1.3 Der das Kundenverhältnis begründende Stromliefervertrag kommt zustande, sobald Qcells den Auftrag des Kunden bestätigt (Vertragsbestätigung). Ist eine Mindestvertragslaufzeit
vereinbart, beginnt diese mit Vertragsschluss im Sinne dieser Ziffer 1.3.
1.4 Die Vertragsbestätigung erfolgt, sobald feststeht, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) für den Lieferbeginn bestehen. Qcells übernimmt die unverzügliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für den Kunden. Sie erfolgt unentgeltlich. Wird Qcells bekannt, dass Voraussetzungen für den Vertragsschluss nicht kurzfristig geschaffen werden können (z. B. längere Restlaufzeit des bestehenden Liefervertrages), wird Qcells den Kunden informieren und das Vorgehen abstimmen.
1.5 Der Kunde ist verpflichtet, die elektrische Energie für seine Marktlokation ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine kommerzielle Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Das Recht des Kunden, Verträge über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit im Sinne des § 41d Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) abzuschließen, bleibt unberührt.
1.6 Der genaue Termin, an dem Qcells mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt, sobald Qcells die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen. Die Belieferung beginnt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist nach §§ 355 Absatz 2, 356 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht der Kunde Qcells hierzu aufgefordert hat.
1.7 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Qcells ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
1.8 Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen besonderen Tarifinformationen im Stromliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten und
wirksam in den Stromliefervertrag einbezogen worden sind.
1.9 Qcells bietet keinen Wartungsdienst an.
2. Verpflichtende Online Kommunikation
2.1 Das von Qcells angebotene Stromprodukt wird vorwiegend über das Internet vertrieben. Diesem Vertriebsmodell entsprechend stellt Qcells dem Kunden den Zugang zu einem Online-Portal zur
Verfügung.
2.2 Die Nutzung des Kundenportals ist verpflichtend. Hierfür teilt der Kunde Qcells mit seinem Auftrag eine gültige E-Mail-Adresse mit.
2.3 Qcells wird alle rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen, soweit zulässig, z. B. Mitteilungen über Preisänderungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen in Textform, vorrangig über das Online-Portal vornehmen. Qcells wird den Kunden über die angegebene E-Mail-Adresse über den Eingang von Nachrichten im Online-Portal informieren. Der Kunde ist verpflichtet, den Posteingang der angegebenen E-Mail-Adresse regelmäßig abzurufen.
2.4 Ziffer 2.3 gilt nicht, wenn der Kunde von Qcells ausdrücklich die postalische Übersendung von Vertragsdokumenten verlangt.
3. Preise und Preisanpassungen
3.1 Für den von Qcells gelieferten Strom zahlt der Kunde die im Stromliefervertrag bzw. Stromauftrag genannten Preise. Die Strompreise enthalten als wesentliche Positionen die Beschaffungs- und Vertriebskosten, Netznutzungsentgelte,
Konzessionsabgaben und Stromsteuer sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), die Offshore-Umlage nach § 17f (EnWG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung des grundzuständigen Messstellenbetreibers eines nicht elektronischen Zählers, wenn kein Messstellenbetreiberdurch den Kunden beauftragt wurde.
3.2 Bei Änderungen der Kosten, die für die Strompreisgestaltung maßgeblich sind, ist Qcells berechtigt, die Strompreise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist eine Änderung der in Ziffer 3.1 genannten Kosten. Qcells überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang wird Qcells Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben an den Kunden weitergegeben werden wie Kostenerhöhungen. Bei einer Preisanpassung wird Qcells eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vornehmen.
3.3 Preisanpassungen nach Ziffer 3.2 werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Anpassung mindestens in Textform angekündigt. Qcells wird den Kunden über alle im Rahmen einer Preisänderung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, gemäß § 315 Absatz 3 BGB die Billigkeit zivilgerichtlich überprüfen zu lassen und/oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung und auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen. Qcells wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf diese gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit und dieses Kündigungsrecht hinweisen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 9.3 bleibt unberührt.
3.4 Soweit nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen hinzukommen oder wegfallen, berechtigt oder verpflichtet dies Qcells ebenfalls zur Preisanpassung entsprechend der Vorgaben der Ziffern 3.2 und 3.3.
3.5 Diese Regelungen zu Preisänderungen gelten vorbehaltlich einer ihnen stets vorgehenden vereinbarten Preisgarantie im Sinne der Ziffer 4.
3.6 Ändert sich der Umsatzsteuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.7 Macht der Kunde von seinem Recht aus §§ 5, 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Gebrauch, einen geeigneten Dritten anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit der Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messdienstleistung zu beauftragen, teilt er dies mit angemessener Frist Qcells mit.
3.8 Der Preiskalkulation von Qcells liegt die Annahme zugrunde, dass beim Kunden weder eine moderne Messeinrichtung noch ein intelligentes Messsystem (§ 2 MsbG) zur Verbrauchsermittlung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber vorgehalten wird. Trifft diese Annahme für die Marktlokation des Kunden nicht zu (Abweichung im Messsystem), entstehen durch die Verwendung einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems Mehrkosten, die Qcells für den grundzuständigen Messstellenbetreiber einzuziehen hat. In diesem Fall ist Qcells nach eigener Wahl berechtigt, eine Preisanpassung gem. Ziffer 3.2 vorzunehmen oder die anfallenden Mehrkosten an den Kunden unmittelbar weiterzureichen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Qcells den Kunden nach Kenntniserlangung über den Umstand der Abweichung im Messsystem und die Kostenänderungen transparent informiert und dem Kunden mit ausreichend bemessener Frist ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung der Preisgestaltung einräumt. Der Fall der Abweichung im Messsystem im Sinne dieser Ziffer ist nicht von den Preisgarantien der Ziffer 4 umfasst. Sollten geringere Kosten durch eine Abweichung im Messsystem entstehen, ist Qcells verpflichtet dies in entsprechender Weise zu berücksichtigen.
4. Preisgarantien
4.1 Qcells bietet verschiedene Preisgarantien an. Ob und welche Preisgarantie vereinbart ist, ergibt sich aus dem Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung. Folgende unterschiedliche Preisgarantien bestehen mit den dargestellten Rechtswirkungen:
4.1.1 Volle Preisgarantie: Die volle Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises für die Dauer der Preisgarantie ausgeschlossen sind, soweit nicht Änderungen der Umsatzsteuer oder der Stromsteuer betroffen sind. Diese Änderungen dürfen an den Kunden weitergegeben werden.
4.1.2 Eingeschränkte Preisgarantie: Die eingeschränkte Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 nur möglich sind, wenn sich die gesetzliche Höhe der Stromsteuer, der Umsatzsteuer oder sonstige staatliche Abgaben und Umlagen (diese werden in der aktuellen Höhe auf www.netztransparenz.de veröffentlicht) ändern.
4.1.3 Energiepreisgarantie: Die Energiepreisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Strompreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 für die Dauer der Geltung der Preisgarantie nur ausgeschlossen sind, soweit sich die Strombezugskosten oder sonstige Kosten des Stromvertriebs ändern. Ändern sich sonstige Preisbestandteile, die von Dritten erhoben werden einschließlich aller Abgaben und Umlagen im Sinne der Ziffer 4.1.2, ist eine Preisanpassung auch während der Laufzeit der Preisgarantie zulässig.
4.2 Nach Ende der Geltungsdauer einer Preisgarantie finden hinsichtlich etwaiger Preisanpassungen die allgemeinen Regelungen in Ziffer 3 Anwendung.
4.3 Preisgarantien gelten nicht für Änderungen der Preisgestaltung aufgrund einer Abweichung im Messsystem gemäß Ziffer 3.8.
5. Bonusregelung
5.1 Wird im Auftragsformular oder in der Vertragsbestätigung ein Neukunden- oder Sofortbonus vorgesehen, handelt es sich jeweils um ein einseitiges Bonusversprechen. Voraussetzungen der Wirksamkeit des einseitigen Bonusversprechens sind entsprechend der Bedingungen im Auftragsformular oder der Vertragsbestätigung, dass innerhalb des im Bonusversprechen genannten Zeitraums vor Vertragsschluss für die betreffende Verbrauchsstelle/Marktlokation des Kunden keine Versorgung durch Qcells erfolgte und der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums (sechs Monate) selbst kein Kunde von Qcells war.
5.2 Der Neukundenbonus wird in der vereinbarten Höhe in der nächsten Jahres- oder Abschlussrechnung mit den Forderungen von Qcells verrechnet. Die Rechnung reduziert sich somit um den Bonusbetrag. Voraussetzung für die Auszahlung des Neukundenbonus ist, dass die betreffende Verbrauchsstelle des Kunden ab Lieferbeginn mindestens 12 Monate ununterbrochen von Qcells mit Strom beliefert wurde.
5.3 Der Sofortbonus wird gemäß den vertraglichen Vereinbarungen im Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung gewährt.
6. Messung und Messstellenbetrieb, Verbrauchsermittlung
6.1 Die Menge der gelieferten Energie wird vom für die Messdatenermittlung zuständigen Dritten (grundzuständiger oder wettbewerblicher Messstellenbetreiber) an der/den jeweiligen Messlokation/-en, der Messstelle i. S. d. § 2 Nr. 11 Messstellenbetriebsgesetz, erfasst und an Qcells übermittelt.
6.2 Der Kunde bevollmächtigt Qcells im Stromliefervertrag, mit dem jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber eine Vereinbarung zu treffen, nach der sich Qcells anstelle des Kunden gegenüber dem Messstellenbetreiber zur Zahlung der Entgelte für den Messstellenbetrieb verpflichtet.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, seine Messeinrichtungen selbst abzu- lesen. Qcells kann eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, es sei denn, sie ist für den Kunden unzumutbar. Qcells wird den Kunden zur Selbstablesung rechtzeitig auffordern. Widerspricht der Kunde berechtigter Weise einer unzumutbaren Aufforderung zur Selbstablesung, wird Qcells die Ablesung unentgeltlich selbst vornehmen. Qcells ist nicht verpflichtet, eine Selbstablesung zur Verbrauchsermittlung zu fordern.
6.4 Soweit ein Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat, obwohl er rechtzeitig dazu aufgefordert worden ist, oder Qcells aus anderen Gründen, die Qcells nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, kann Qcells den Stromverbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder entsprechend ermittelte Schätzwerte des Messstellenbetreibers zugrunde legen.
7. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs und des Grundpreises erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, wobei Abrechnungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen können, oder bei der Beendigung des Lieferverhältnisses (Abschlussrechnung). Die jährliche Abrechnung bzw. die Abschlussrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch oder auf Wunsch des Kunden unentgeltlich postalisch.
7.2 Abweichend von einem jährlichen Abrechnungszeitraum kann im Fall der Abrechnung in Papierform gegen zusätzliches angemessenes Entgelt auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangt werden. Die Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Bei monatlicher Abrechnung erfolgt die Abrechnung spätestens drei Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums.
7.3 Während des Abrechnungszeitraums werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen erhoben. Die Höhe des Abschlags bemisst sich dabei stets nach dem Verbrauch des Kunden im vorherge-henden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Strompreis gemäß Ziffer 3, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung angepasst werden. Qcells wird dem Kunden die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung vorab in Textform mitteilen. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen werden in der Abrechnung des Stromverbrauchs entsprechend angerechnet. Ergibt sich hierbei ein Guthaben des Kunden, wird dieses von Qcells binnen zwei Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
7.4 Sämtliche Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von Qcells angegebenen Zeitpunkt , frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Beginn der Belieferung, fällig und sind ohne Abzug per SEPALastschriftverfahren oder per Überweisung zu zahlen. Qcells ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben.
8. Lieferantenwechsel bei Vertragsende
Im Fall der Beendigung des Stromliefervertrages wird Qcells alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden. Qcells berechnet dem Kunden für den Lieferantenwechsel kein Entgelt. Der Kunde erhält eine Abschlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Versorgung durch Qcells.
9. Einstellung der Lieferung / Recht zur fristlosen Kündigung
9.1 Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Betriebes des örtlichen Verteilernetzes handelt, ist Qcells von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Qcells beruht oder die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten von Qcells zu vertreten sind.
9.2 Weiterhin besteht keine Lieferpflicht, soweit und solange Qcells an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, die Qcells nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung Qcells nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Der Kunde kann in diesen Fällen keine Entschädigung beanspruchen. Qcells wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass Qcells seinen vertraglichen Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen kann.
9.3 Qcells und dem Kunden steht, auch wenn eine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt für Qcells insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens 50 Euro brutto in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen wird.
10. Haftung
10.1 Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Eine Haftung von Qcells aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit elektrischer Energie ist ausgeschlossen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, und Qcells deshalb gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 von der Leistungspflicht befreit ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.
11. Umzug des Kunden, Kündigung
Bei einem Umzug des Kunden kann der Kunde den Stromliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Umzugs oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung hat der Kunde seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam und der Stromliefervertrag fortgesetzt, wenn Qcells dem Kunden binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bestätigt, dass der Stromliefervertrag an seinem neuen Wohnort zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt wird.
12. Rechtsnachfolge
Qcells ist berechtigt, diesen Stromliefervertrag auf verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG bzw. Unternehmen innerhalb des Konzerns, sofern bei jenen eine vergleichbare Bonität gewährleistet wird, zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung bereits jetzt zu, die Übertragung wird aber erst wirksam, wenn dem Kunden mindestens in Textform die Erklärung des Vertragsübergangs zugeht. Der Kunde ist allerdings berechtigt, dem Vertragsübergang mit einer Frist von einem Monat zu widersprechen, wenn begründete Umstände in der Person des Vertragsübernehmenden vorliegen, die den Kunden unangemessen benachteiligen, insbesondere Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.
13. Schlichtungsstelle
13.1 Qcells wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind (Verbraucherbeschwerden), gemäß § 111a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten (Qcells Kundenservice: 03494 386 4444, service@energie.q-cells.de). Hilft Qcells der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle- energie.de, +49 (0)30 2757240 0, info@schlichtungsstelleenergie.de). Die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice von Qcells bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. Qcells ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt Qcells an keinem anderen Schlichtungsverfahren teil.
13.2 Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.
13.3 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: +49 (0)30 22480 500 oder +49 (0)1805 101000 bundesweites Infotelefon, Fax: +49 (0)30 22480 323, verbraucherservice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de) bzw. auf der von der europäischen Kommission bereitgestellten Plattform zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zu nutzen.
14. Vertragsänderungen
14.1 Qcells ist berechtigt, die Regelungen dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von Qcells nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt Qcells keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:
14.1.1 Änderung der gesetzlichen Grundlagen,
14.1.2 neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Stromliefervertrages oder dieser AGB hat, oder
14.1.3 neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden.
14.2 Ausgenommen hiervon sind in jedem Fall Regelungen zu Preisanpassungen nach Ziffer 3, Preisgarantien nach Ziffer 4 sowie Bonusregelungen in Ziffer 5 und wesentliche Vertragsbestandteile.
14.3 Eine Änderung bzw. Ergänzung des Stromliefervertrages sowie dieser AGB erfolgt nur dann, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Stromliefervertrages entstehen lassen, zu schließen, und das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsschluss stand.
14.4 Die jeweiligen Änderungen des Stromliefervertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum und auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages wird Qcells den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.
15. Vertragslaufzeit und Kündigung
Für Verträge, die bis einschließlich 28. Februar 2022 geschlossen werden, gilt:
15.1 Ist für den Stromliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Stromliefervertrag automatisch so lange jeweils um weitere 12 Monate, wie er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
15.2 Ist für den Stromliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
Für Verträge, die ab 1. März 2022 geschlossen werden, gilt:
15.1 Ist für den Stromliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Stromliefervertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Nach der automatischen Vertragsverlängerung kann der Stromliefervertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
15.2 Ist für den Stromliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
15.3 Eine Kündigung des Stromliefervertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Qcells wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
15.4 Qcells wird im Falle der Beendigung des Vertrages unter Wahrung der Interessen des Kunden alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden.
15.5 Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
17. Allgemeine Informationen nach Energiedienstleistungsgesetz
Allgemeine Informationen nach Energiedienstleistungsgesetz 17.1 Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de/).
18. Widerrufsbelehrung
18.1 Widerrufsrecht: Sofern Sie Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie Qcells (Hanwha Q CELLS GmbH, Kundenservice, Postfach 11 05 63, 10835 Berlin, E-Mail: service@energie.q-cells.de, Telefon: +49 (0)3494 386 4444; Telefax: +49 (0)3494 386 4434) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
18.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Änderungen vorbehalten. © Q CELLS AGB-Q.ENERGY_2021_Rev07_DE_Strom
Gültig für Neukunden ab dem 13. Juli 2022 und für Bestandskunden mit einer schriftlichen Mitteilung dieser Version der neuen AGB.
Qcells Qenergy Strom PDF
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(pdf, 232 KB)
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Q.ENERGY ÖKOGAS
1. Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Gasliefervertrages, Beginn der Gaslieferung
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden und mit Erdgas durch Qcells bis 1.500.000 kWh Jahresverbrauch und einer maximalen stündlichen Ausspeisung von 500 kWh pro Stunde. Qcells beliefert ausschließlich Haushaltskunden und Letztverbraucher, bei denen der zuständige Netzbetreiber die Belieferung der Marktlokation im sogenannten Standardlastprofil zulässt. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Eine Pflicht der Qcells zur Belieferung von Marktlokationen mit individuellem Lastprofil besteht nicht.
1.2 Qcells liefert dem Kunden dessen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an Erdgas an die aus den Angaben im Gasliefervertrag hervorgehende(n) Marktlokation(en) des Kunden.
1.3 Der das Kundenverhältnis begründende Gasliefervertrag kommt zustande, sobald Qcells den Auftrag des Kunden bestätigt (Vertragsbestätigung). Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, beginnt diese mit Vertragsschluss im Sinne dieser Ziffer 1.3.
1.4 Die Vertragsbestätigung erfolgt, sobald feststeht, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) für den Lieferbeginn bestehen. Qcells übernimmt die unverzügliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für den Kunden. Sie erfolgt unentgeltlich. Wird Qcells bekannt, dass Voraussetzungen für den Vertragsschluss nicht kurzfristig geschaffen werden können (z. B. längere Restlaufzeit des bestehenden Liefervertrages), wird Qcells den Kunden informieren und das Vorgehen abstimmen.
1.5 Der Kunde ist verpflichtet, das Erdgas für seine Marktlokation ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine kommerzielle Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
1.6 Der genaue Termin, an dem Qcells mit der Gaslieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt, sobald Qcells die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen. Die Belieferung beginnt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist nach §§ 355 Absatz 2, 356 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht der Kunde Qcells hierzu aufgefordert hat.
1.7 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Qcells ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.8 Diese AGB gelten nachrangig zu mit dem Kunden abgeschlossenen besonderen Tarifinformationen im Gasliefervertrag, wenn und soweit diese abweichende Bestimmungen enthalten und wirksam in den Gasliefervertrag einbezogen worden sind.
1.9 Qcells bietet keinen Wartungsdienst an.
2. Verpflichtende Online Kommunikation
2.1 Das von Qcells angebotene Gasprodukt wird vorwiegend über das Internet vertrieben. Diesem Vertriebsmodell entsprechend stellt Qcells dem Kunden den Zugang zu einem Online-Portal zur Verfügung.
2.2 Die Nutzung des Kundenportals ist verpflichtend. Hierfür teilt der Kunde Qcells mit seinem Auftrag eine gültige E-Mail-Adresse mit.
2.3 Qcells wird alle rechtsgeschäftlichen Handlungen und Erklärungen, soweit zulässig, z. B. Mitteilungen über Preisänderungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen in Textform, vorrangig über das Online-Portal vornehmen. Qcells wird den Kunden über die angegebene E-Mail-Adresse über den Eingang von Nachrichten im Online-Portal informieren. Der Kunde ist verpflichtet, den Posteingang der angegebenen E-Mail-Adresse regelmäßig abzurufen.
2.4 Ziffer 2.3 gilt nicht, wenn der Kunde von Qcells ausdrücklich die postalische Übersendung von Vertragsdokumenten verlangt.
3. Preise und Preisanpassungen
3.1 Für das von Qcells gelieferte Gas zahlt der Kunde die im Gasliefervertrag genannten Preise. Die Gaspreise enthalten als wesentliche Positionen die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Netznutzungsentgelte, die Konzessionsabgaben, die Energiesteuer (Regelsatz) und die Kosten für den Erwerb von Zertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz – sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung des grundzuständigen Messstellenbetreibers eines nicht elektronischen Zählers, wenn kein Messstellenbetreiber durch den Kunden beauftragt wurde.
3.2 Bei Änderungen der Kosten, die für die Gaspreisgestaltung maßgeblich sind, ist Qcells berechtigt, die Gaspreise im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist eine Änderung der in Ziffer 3.1 genannten Kosten. Qcells überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang wird Qcells Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben an den Kunden weitergegeben werden wie Kostenerhöhungen. Bei einer Preisanpassung wird Qcells eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vornehmen.
3.3 Preisanpassungen nach Ziffer 3.2 werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Anpassungen mindestens in Textform angekündigt. Qcells wird den Kunden über alle im Rahmen einer Preisänderung relevanten Umstände und Tatsachen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise informieren. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, gemäß § 315 Absatz 3 BGB die Billigkeit zivilgerichtlich überprüfen zu lassen und/oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung und auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen. Qcells wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf diese gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit und dieses Kündigungsrecht hinweisen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 9.3 bleibt unberührt.
3.4 Soweit nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen hinzukommen oder wegfallen, berechtigt oder verpflichtet dies Qcells ebenfalls zur Preisanpassung entsprechend der Vorgaben der Ziffern 3.2 und 3.3.
3.5 Diese Regelungen zu Preisänderungen gelten vorbehaltlich einer ihnen stets vorgehenden vereinbarten Preisgarantie im Sinne der Ziffer 4.
3.6 Ändert sich der Umsatzsteuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.7 Macht der Kunde von seinem Recht aus §§ 5, 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Gebrauch, einen geeigneten Dritten anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit der Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messdienstleistung zu beauftragen, teilt er dies mit angemessener Frist Qcells mit.
3.8 Der Preiskalkulation von Qcells liegt die Annahme zugrunde, dass beim Kunden weder eine moderne Messeinrichtung noch ein intelligentes Messsystem (§ 2 MsbG) zur Verbrauchsermittlung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber vorgehalten wird. Trifft diese Annahme für die Marktlokation des Kunden nicht zu (Abweichung im Messsystem), entstehen durch die Verwendung einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems Mehrkosten, die Qcells für den grundzuständigen Messstellenbetreiber einzuziehen hat. In diesem Fall ist Qcells nach eigener Wahl berechtigt, eine Preisanpassung gem. Ziffer 3.2 vorzunehmen oder die anfallenden Mehrkosten an den Kunden unmittelbar weiterzureichen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Qcells nach Kenntniserlangung den Kunden über den Umstand der Abweichung im Messsystem und die Kostenänderungen transparent informiert und dem Kunden mit ausreichend bemessener Frist ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung der Preisgestaltung einräumt. Der Fall der Abweichung im Messsystem im Sinne dieser Ziffer ist nicht von den Preisgarantien der Ziffer 4 umfasst. Sollten geringere Kosten durch eine Abweichung im Messsystem entstehen, ist Qcells verpflichtet dies in entsprechender Weise zu berücksichtigen.
4. Preisgarantien
4.1.2 Eingeschränkte Preisgarantie: Die eingeschränkte Preisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Gaspreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 nur möglich sind, wenn sich die gesetzliche Höhe der Energiesteuer, des CO2-Preises, der Umsatzsteuer oder sonstige Abgaben und Umlagen ändern.
4.1.3 Energiepreisgarantie: Die Energiepreisgarantie bedeutet, dass Erhöhungen des Gaspreises durch Preisanpassung im Wege der Leistungsbestimmung von Qcells im Sinne der Ziffer 3.2 für die Dauer der Geltung der Preisgarantie nur ausgeschlossen sind, soweit sich die Gasbezugskosten oder sonstige Kosten des Gasvertriebs ändern. Ändern sich sonstige Preisbestandteile, die von Dritten erhoben werden, ist eine Preisanpassung auch während der Laufzeit der Preisgarantie zulässig.
4.2 Nach Ende der Geltungsdauer einer Preisgarantie finden hinsichtlich etwaiger Preisanpassungen die allgemeinen Regelungen in Ziffer 3 Anwendung.
4.3 Preisgarantien gelten nicht für Änderungen der Preisgestaltung aufgrund einer Abweichung im Messsystem gemäß Ziffer 3.8.
5. Bonusregelung
5.1 Wird im Auftragsformular oder in der Vertragsbestätigung ein Neukunden- oder Sofortbonus vorgesehen, handelt es sich jeweils um ein einseitiges Bonusversprechen. Voraussetzungen der Wirksamkeit des einseitigen Bonusversprechens sind entsprechend der Bedingungen im Auftragsformular oder der Vertragsbestätigung, dass innerhalb des im Bonusversprechen genannten Zeitraums vor Vertragsschluss für die betreffende Verbrauchsstelle/Marktlokation des Kunden keine Versorgung durch Qcells erfolgte und der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums (6 Monate) selbst kein Kunde von Qcells war.
5.2 Der Neukundenbonus wird in der vereinbarten Höhe in der nächsten Jahres- oder Abschlussrechnung mit den Forderungen von Qcells verrechnet. Die Rechnung reduziert sich somit um den Bonusbetrag. Voraussetzung für die Auszahlung des Neukundenbonus ist, dass die betreffende Verbrauchsstelle/ Marktlokation des Kunden ab Lieferbeginn mindestens 12 Monate ununterbrochen von Qcells mit Erdgas beliefert wurde.
5.3 Der Sofortbonus wird gemäß den vertraglichen Vereinbarungen im Auftragsformular und/oder der Vertragsbestätigung gewährt.
6. Messung und Messstellenbetrieb, Verbrauchsermittlung
6.1 Die Menge des gelieferten Erdgases wird vom für die Messdatenermittlung zuständigen Dritten (grundzuständiger oder wettbewerblicher Messstellenbetreiber) an der/den jeweiligen Messlokation/-en, der Messstelle i. S. d. § 2 Nr. 11 Messstellenbetriebsgesetz, erfasst und an Qcells übermittelt. Dabei wird die von Qcells an den Kunden gelieferte und von diesem entnommene Gasmenge in Kubikmetern gemessen. Grundlage für die Abrechnung ist jedoch die gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden. Die erforderliche Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden erfolgt durch Multiplikation mit dem vom Netzbetreiber genannten Umrechnungsfaktor. Dieser setzt sich aus dem Brennwert (Hs) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße/ Zustandszahl – zusammen.
6.2 Der Kunde bevollmächtigt Qcells im Gasliefervertrag, mit dem jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber eine Vereinbarung zu treffen, nach der sich Qcells anstelle des Kunden gegenüber dem Messstellenbetreiber zur Zahlung der Entgelte für den Messstellenbetrieb verpflichtet.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, seine Messeinrichtungen selbst abzulesen. Qcells kann eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, es sei denn, sie ist für den Kunden unzumutbar. Qcells wird den Kunden zur Selbstablesung rechtzeitig auffordern. Widerspricht der Kunde berechtigter Weise einer unzumutbaren Aufforderung zur Selbstablesung, wird Qcells die Ablesung unentgeltlich selbst vornehmen. Qcells ist nicht verpflichtet, eine Selbstablesung zur Verbrauchsermittlung zu fordern.
6.4 Soweit ein Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat, obwohl er rechtzeitig dazu aufgefordert worden ist, oder Qcells aus anderen Gründen, die Qcells nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, kann Qcells den Gasverbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder entsprechend ermittelte Schätzwerte des Messstellenbetreibers zugrunde legen.
7. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Abrechnung des Erdgasverbrauchs und des Grundpreises erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, wobei Abrechnungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen können, oder bei Beendigung des Lieferverhältnisses (Abschlussrechnung). Die jährliche Abrechnung bzw. die Abschlussrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch oder auf Wunsch des Kunden unentgeltlich postalisch.
7.2 Abweichend von einem jährlichen Abrechnungszeitraum kann im Fall der Abrechnung in Papierform gegen zusätzliches angemessenes Entgelt auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangt werden. Die Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bzw. nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Bei monatlicher Abrechnung erfolgt die Abrechnung spätestens drei Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums.
7.3 Während des Abrechnungszeitraums werden monatlich gleiche Abschlagzahlungen erhoben. Die Höhe des Abschlags bemisst sich dabei stets nach dem Verbrauch des Kunden im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Gaspreis gemäß Ziffer 3, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung angepasst werden. Qcells wird dem Kunden die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung vorab in Textform mitteilen. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen werden in der Abrechnung des Erdgasverbrauchs entsprechend angerechnet. Ergibt sich hierbei ein Guthaben des Kunden, wird dieses von Qcells binnen zwei Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
7.4 Sämtliche Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von Qcells angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung und nicht vor Beginn der Belieferung, fällig und sind ohne Abzug per SEPA Lastschriftverfahren oder per Überweisung zu zahlen. Qcells ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben.
8. Lieferantenwechsel bei Vertragsende
Im Fall der Beendigung des Gasliefervertrages wird Qcells alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden. Qcells berechnet dem Kunden für den Lieferantenwechsel kein Entgelt. Der Kunde erhält eine Abschlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Versorgung durch Qcells.
9. Einstellung der Lieferung / Recht zur fristlosen Kündigung
9.1 Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Betriebes des örtlichen Verteilernetzes handelt, ist Qcells von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Qcells beruht oder die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten von Qcells zu vertreten sind.
9.2 Weiterhin besteht keine Lieferpflicht, soweit und solange Qcells an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Erdgas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, die Qcells nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung Qcells nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Der Kunde kann in diesen Fällen keine Entschädigung beanspruchen. Qcells wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass Qcells seinen vertraglichen Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen kann.
9.3 Qcells und dem Kunden steht, auch wenn eine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt für Qcells insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens 50 Euro brutto in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen wird.
10. Haftung
10.1 Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Eine Haftung von Qcells aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit Erdgas ist ausgeschlossen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, und Qcells deshalb gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 von der Leistungspflicht befreit ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.
11. Umzug des Kunden, Kündigung
Bei einem Umzug des Kunden kann der Kunde den Gasliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Umzugs oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung hat der Kunde seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam und der Gasliefervertrag fortgesetzt, wenn Qcells dem Kunden binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bestätigt, dass der Gasliefervertrag an seinem neuen Wohnort zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt wird.
12. Rechtsnachfolge
Qcells ist berechtigt, diesen Gasliefervertrag auf verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG bzw. Unternehmen innerhalb des Konzerns, sofern bei jenen eine vergleichbare Bonität gewährleistet wird, zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung bereits jetzt zu, die Übertragung wird aber erst wirksam, wenn dem Kunden mindestens in Textform die Erklärung des Vertragsübergangs zugeht. Der Kunde ist allerdings berechtigt, dem Vertragsübergang mit einer Frist von einem Monat zu widersprechen, wenn begründete Umstände in der Person des Vertragsübernehmenden vorliegen, die den Kunden unangemessen benachteiligen, insbesondere Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.
13. Schlichtungsstelle
13.1 Qcells wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind (Verbraucherbeschwerden), gemäß § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten (Qcells Kundenservice: 03494 386 4444, service@energie.qcells. de). Hilft Qcells der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, – www.schlichtungsstelleenergie.de, +49 (0)30 2757240 0, info@schlichtungsstelleenergie.de). Die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice von Qcells bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. Qcells ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt Qcells an keinem anderen Schlichtungsverfahren teil.
13.2 Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.
13.3 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: +49 (0)30 22480 500 oder +49 (0)1805101000 bundesweites Infotelefon, Fax: +49 (0)30 22480 323, verbraucherservice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de) bzw. auf der von der europäischen Kommission bereitgestellten Plattform zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zu nutzen.
14. Vertragsänderungen
14.1 Qcells ist berechtigt, die Regelungen dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von Qcells nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt Qcells keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:
14.1.1 Änderung der gesetzlichen Grundlagen,
14.1.2 neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Gasliefervertrages oder dieser AGB hat, oder
14.1.3 neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungsoder Aufsichtsbehörden.
14.2 Ausgenommen hiervon sind in jedem Fall Regelungen zu Preisanpassungen nach Ziffer 3, Preisgarantien nach Ziffer 4 sowie Bonusregelungen in Ziffer 5 und wesentliche Vertragsbestandteile.
14.3 Eine Änderung bzw. Ergänzung des Gasliefervertrages sowie dieser AGB erfolgt nur dann, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Gasliefervertrages entstehen lassen, zu schließen, und das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsschluss stand.
14.4 Die jeweiligen Änderungen des Gasliefervertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum und auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Gasliefervertrages wird Qcells den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.
15. Vertragslaufzeit und Kündigung
Für Verträge, die bis einschließlich 28. Februar 2022 geschlossen werden, gilt:
15.1 Ist für den Gasliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Gasliefervertrag automatisch solange jeweils um weitere 12 Monate, wie er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
15.2 Ist für den Gasliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
Für Verträge, die ab 1. März 2022 geschlossen werden, gilt:
15.1 Ist für den Gasliefervertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vereinbart, verlängert sich der Gasliefervertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Nach der automatischen Vertragsverlängerung kann der Gasliefervertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
15.2 Ist für den Gasliefervertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
15.3 Eine Kündigung des Gasliefervertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Qcells wird dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
15.4 Qcells wird im Falle der Beendigung des Vertrages unter Wahrung der Interessen des Kunden alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben oder, soweit kein neuer Lieferant vom Kunden angegeben wird, die Belieferung des Kunden durch Qcells abmelden.
15.5 Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
16. Hinweis gemäß § 107 Abs. 2 EnergieStV
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Gasliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
18. Allgemeine Informationen nach Energiedienstleistungsgesetz
Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de/).
19. Widerrufsbelehrung
19.1 Widerrufsrecht: Sofern Sie Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie Qcells (Hanwha Q CELLS GmbH, Kundenservice, Postfach 11 05 63, 10835 Berlin, E-Mail: service@energie.q-cells.de, Telefon:
+49 (0)3494 386 4444; Fax: +49 (0)3494 386 4434) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
19.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Erdgas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Änderungen vorbehalten. © Q CELLS AGB-Q.ENERGY_2021_Rev07_DE_GAS Gültig für Neukunden ab dem 13. Juli 2022 und für Bestandskunden mit einer schriftlichen Mitteilung dieser Version der neuen AGB.